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  • Wirtschaftsprüfung: Sanktionen gegen Russland

18.03.2022

Wegen der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine wurden und werden bereits bestehende EU-Sanktionen nun verschärft und die Sanktionslisten ergänzt. Wer beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen bzw. Organisationen aus Russland hat, sollte im Einzelfall prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.

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©pixelrobot /123rf.com

Diverse Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine bestehen seit dem Jahr 2014. Entsprechende EU-Verordnungen wurden bereits 2014 erlassen. Die Rechtsakte verfolgen unterschiedlichste Ziele, wie das Einfrieren von Geldern, den Transfer von Geldern oder die Zurverfügungstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten Wirtschaftsgütern oder Waren (zum Beispiel Dual-Use-Güter) oder auch den Betrieb von bestimmten TV-Sendern.

Informationen über EU-Sanktionen

Einen guten Überblick über die derzeit gültigen Rechtsakte mit EU-Sanktionen gegen Russland (wie auch gegen andere Staaten) erhält man auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank und auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA). Die Bundesbank ist zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzsanktionen, das BAFA für die Außenwirtschaft. Die Deutsche Bundesbank bietet einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 9. März 2022) an.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hält ebenfalls Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen bereit.

Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

WP/vBP, die beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland haben, sollten im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind und ob diese Personen/Einrichtungen betreffen, die auf den Listen der EU-Verordnungen stehen (die als Anhänge dort beigefügt sind). WP/vBP sollten insbesondere genauer prüfen, ob

  • auf den Sanktionslisten geführte natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen „unmittelbar oder mittelbar“ „Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen“ (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/20214 vom 05.03.2014; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/20214 vom 17.03.2014),
  • Informationen existieren, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Art. 2 eingefrorenen Konten und Beträge; diese sind unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, …, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln (Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 05.03.2014; Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17.03.2014),
  • sie beteiligt sind an der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (Art. 2a Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23.06.2014; (Art. 3 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 2022/263 vom 23.02.2022).

Sollten sich weiterführende Fragen stellen, könnte es auch ratsam sein, einen auf das Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies gilt auch für etwaige Sanktionen nach US-Recht.


WPK vom 14.03.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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