08.03.2022

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der SAP SE bestätigt. Dessen Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Mannheim hatte keinen Erfolg.

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Der Beschwerdeführer war Mitglied des Betriebsrats der SAP SE und wurde als Gewerkschaftsvertreter im Jahr 2019 Mitglied ihres Aufsichtsrats. Er räumte gegenüber der Gesellschaft am 25.06.2021 ein, im Zusammenhang mit internen Ermittlungen gegen ein anderes damaliges Mitglied des Aufsichts- und Betriebsrats in dem Versuch, diesen von dem Vorwurf der ungenehmigten Urlaubsnahme zu entlasten, mehrere E-Mails gelöscht und eine E-Mail inhaltlich manipuliert zu haben. Daraufhin wurde sein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Außerdem fasste der Aufsichtsrat am 29.07.2021 den Beschluss, die gerichtliche Abberufung des Beschwerdeführers aus dem Aufsichtsrat zu beantragen.

Wann liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung vor?

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 01.03.2022 (1 W 85/21 (Wx)) die Einschätzung des Amtsgerichts bestätigt. Danach ist ein in der Person des Beschwerdeführers liegender, seine Abberufung als Aufsichtsratsmitglied tragender wichtiger Grund gemäß Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO, § 103 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz gegeben. Ein solcher Grund liegt immer dann vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt.

Vertrauen in persönliche Integrität unerlässlich

Hierzu hat der 1. Zivilsenat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenmächtiges, durch keinerlei rechtlich berechtigtes Interesse gedecktes Manipulieren und Löschen von Informationen, um diese im Interesse eines Betriebsratskollegen im Rahmen einer von der Gesellschaft eingeleiteten Untersuchung zu unterdrücken, das für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied unerlässliche Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit zerstört und sich als ungeeignet für die Wahrnehmung des Unternehmensinteresses an einer funktionsfähigen Überwachung des Vorstands erwiesen hat.

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied lag und er die zunächst manipulierten und gelöschten Daten später wieder herstellte und der Gesellschaft überließ, hat der Senat bei dieser Beurteilung berücksichtigt. Er hat die Zweifel an der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Aufsichtsrat dadurch aber nicht beseitigt gesehen.


OLG Karlsruhe vom 03.03.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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