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  • Zur Besteuerung von Mitgliedern eines kollektiven Leitungsgremiums

19.02.2021

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich – erneut – mit der Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums beschäftigt. Demnach unterliegt die Tätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer.

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Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte bereits mit Urteil vom 19.11.2019 (5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.06.2019 (C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Niedersächsisches FG bleibt bei seiner Auffassung

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 08.10.2020 (5 K 162/19) seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt. Er entschied in einem vergleichbaren Fall, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichem Risiko ausübt.

Mitglieder eines kollektiven Leitungsgremiums haben keine individuelle Verantwortung

Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.


FG Niedersachsen, NL vom 16.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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