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26.05.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Das DRSC hat zur Bilanzierung von Energielieferverträgen unter IFRS 9 umfängliches Feedback von den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und zahlreichen betroffenen Unternehmen in Deutschland gesammelt.

Das DRSC hat an einer Umfrage der nationalen Standardsetzer durch das IFRS Interpretations Committee zum Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens teilgenommen. Hintergrund ist eine beim IFRS IC vorliegende Eingabe mit Fragestellungen zur Bilanzierung von Energielieferverträgen im Kontext der sog. Own-use-Exemption nach IFRS 9.2.4 ff. Dazu wurde um Feedback gebeten, auf dessen Basis eine mögliche Befassung in einer der nächsten IFRS IC-Sitzungen erfolgt.

Das DRSC hat hierzu seinerseits umfängliches Feedback von den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und zahlreichen betroffenen Unternehmen in Deutschland gesammelt und dieses als gebündelte Rückmeldung an den IFRS IC-Mitarbeiterstab übermittelt.

Weitreichende Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Insgesamt hat dieses Outreach vor dem Hintergrund aktueller marktbezogener und geopolitischer Entwicklungen eine Vielfalt an unternehmerischen Praktiken zu Energielieferverträgen und deren bilanzieller Abbildung aufgezeigt. Es wurde deutlich, dass die in der Eingabe vorgetragenen Themen rund um physische Energielieferungen weitreichende Auswirkungen auf die Rechnungslegung der betroffenen Unternehmen haben. Daneben sind aber auch virtuelle, d.h. finanzielle bzw. synthetische Energielieferungsbeziehungen zu beobachten, welche die Eingabe nicht explizit thematisiert.

Bedenken hinsichtlich der Bilanzierung

Die Outreach-Teilnehmer äußerten Bedenken hinsichtlich einer Bilanzierung der betrachteten Verträge zum beizulegenden Zeitwert, die i.E. in bestimmten Fällen nicht zu einer getreuen Darstellung der wirtschaftlichen Substanz solcher Verträge führe. Sie fordern das IFRS IC und das IASB auf, zeitnah über die o.g. Eingabe – ggf. auch in Form vom Standardsetzungsaktivitäten – zu entscheiden, da sie für das Geschäftsjahr 2023 mit zunehmender Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte rechnen.


DRSC vom 19.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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