Änderungsbedarf für die Berufssatzung ergab sich aus Änderungen des nationalen Gesetzesrechts, in erster Linie durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, in Kraft getreten am 01.07.2021), daneben durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (in Kraft getreten am 01.08.2021) sowie durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (in Kraft getreten am 01.10.2021).
Einige Änderungen der Berufssatzung im Überblick
§ 2 BS WP/vBP (Unabhängigkeit): Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde § 55a WPO zu Erfolgshonoraren bei Steuerrechtshilfe geändert. In § 55a Abs. 2 WPO wurden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen und damit das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Bereich der Steuerrechtshilfe weiter gelockert. Diese Änderung wurde im gleichlautenden § 2 Abs. 2 Nr. 2 BS WP/vBP durch eine entsprechende Streichung nachvollzogen.
§ 31 BS WP/vBP (Bedeutung absoluter Ausschlussgründe im Sinne des §§ 319 ff. HGB): § 31 Abs. 4 BS WP/vBP a. F. hatte die Tatbestände des § 319a HGB a. F. in das Berufsrecht übernommen und in Konkretisierung der Generalklausel des § 49 Alt. 2 WPO (Versagung der Tätigkeit) ein gleichlaufendes berufsrechtliches Tätigkeitsverbot für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse normiert.
§ 319a HGB ist durch das FISG aufgehoben worden. Da der gesetzliche Anknüpfungspunkt für § 31 Abs. 4 BS WP/vBP damit entfallen ist, musste die zuletzt genannte Vorschrift ebenfalls aufgehoben werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO?
Nach § 57 Abs. 3a WPO hat die WPK neue oder zu ändernde Vorschriften der Berufssatzung anhand der in Art. 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/958) festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind dem BMWK die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ergeben. Insbesondere sind die Gründe aufzuführen, auf deren Basis der Beirat der WPK die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat (§ 57 Abs. 3b WPO).
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt einen Eingriff in Freiheitsrechte der Mitglieder voraus. Nur ein solcher kann mit Blick auf das durch die neue oder geänderte Regelung verfolgte Ziel auf seine Verhältnismäßigkeit untersucht werden. Die vom Beirat beschlossenen Satzungsänderungen beschränken sich jedoch auf die zwingende Übernahme von Gesetzesänderungen und damit verbundene Streichungen (§§ 2, 31, 33 BS WP/vBP), redaktionelle Anpassungen (§§ 48, 60 BS WP/vBP) sowie sonstige Streichungen (§§ 65, 66 BS WP/vBP a. F.). Sie sind daher insgesamt nicht als Eingriffe zu qualifizieren. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO war daher auch nach Meinung des BMWK nicht durchzuführen.